Entsprechenserklärung 2003/2004

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Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der HYMER AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG Datum der Entsprechenserklärung: 07.10.2004 Kodex-Fassung vom 21.05.2003:

Vorstand und Aufsichtsrat erklären für das abgelaufene Geschäftsjahr 2003/04, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

Zu 3.8 Satz 3:
Die Gesellschaft hatte bereits vor Inkrafttreten des Kodex eine Deckungszusage über eine D&O-Versicherung vorliegen, die keinen Selbstbehalt vorsah und deren Abschluss im Rahmen der Hauptversammlung am 23.01.2002 genehmigt wurde.

Zu 4.2.1 Satz 1:
Von der Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden oder eines Sprechers des Vorstandes wird abgesehen. Die HYMER AG wird durch zwei Vorstände vertreten. Die Gleichordnung beider Vorstände hat sich in der HYMER AG sehr bewährt.

Zu 4.2.3 Satz 3, 4, 8, 9, 10:
Die Einführung von Aktienoptionsmodellen o. ä. als variable Vergütungskomponenten für Vorstandsmitglieder ist nicht vorgesehen. Eine langfristige Anreizwirkung für den Vorstand soll weiterhin durch solche variable Vergütungskomponenten erzielt werden, die sich am erzielten Unternehmensergebnis messen lassen. Die Vergütung des einzelnen Vorstands setzt sich damit weiterhin allein aus fixen und erfolgsorientierten Komponenten zusammen.

Zu 4.2.4:
Aufgrund der Gleichordnung der Vorstände wird von einer individualisierten und spezifizierten Angabe der Vergütungen abgesehen.

Zu 5.2 Satz 1 und 25.3.1 Satz 1 / 5.3.2 Satz 1:
Der 6-köpfige Aufsichtsrat hat bisher davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden. Ein gleichmäßiger Informationsfluss aller unternehmens- und entscheidungsrelevanter Belange an alle Aufsichtsratsmitglieder kann auf diese Weise sehr gut erreicht werden. Dies gilt auch für Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Gesellschaft. Ausschüsse sollen erst bei entsprechendem Bedarf gebildet werden.

Zu 5.4.1 Satz 2:
Von der Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wird abgesehen. Über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder soll weiterhin die Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei entscheiden, ohne an eine Altersgrenze gebunden zu sein.

Zu 5.4.2:
Dem Aufsichtsrat gehören auch Mitglieder an, die Organfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern ausüben. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Gründer und Hauptaktionär der HYMER AG. Zugleich ist er Gesellschafter anderer Wettbewerbsfirmen. Die dadurch möglich gewordenen Synergieeffekte wirken sich sehr zum Vorteil unserer Gesellschaft und damit zum Vorteil der Aktionäre aus.

Zu 5.4.5 Satz 4:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2001 neu geregelt. Deshalb soll von einer erneuten Änderung und Einführung erfolgsorientierter Vergütungskomponenten derzeit abgesehen werden.

Zu 7.1.1 Satz 3:
Aufgrund unserer Aktionärsstruktur und unserer derzeit auf die deutschen Börsen beschränkte Präsenz sehen wir keine Notwendigkeit, von den bewährten Abschlüssen nach nationalem Recht abzugehen.

Zu 7.1.2 Satz 2:
Die Gesellschaft wird den Jahresabschluss im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum veröffentlichen. Unseres Erachtens hat sich die Praxis bewährt, wonach alljährlich im Dezember im Rahmen der Aufsichtsratssitzung im Beisein des Abschlussprüfers der von ihm geprüfte Konzernabschluss vom Aufsichtsrat gebilligt und in der Bilanzpressekonferenz zu Beginn des darauffolgenden Jahres vorgestellt und veröffentlicht wird.