Entsprechenserklärung 2006/2007

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Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der HYMER AG zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gem. § 161 AktG:

    1.
    Die Hymer AG hat seit der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2006, die sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 bezog, sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ dieser Fassung sowie den der Fassung vom 14. Juni 2007 mit folgenden Abweichungen entsprochen:


    Zu 3.8:
    Die Gesellschaft hatte bereits vor Inkrafttreten des Kodex eine Deckungszusage über eine D&O-Versicherung vorliegen, die keinen Selbstbehalt vorsieht.


    Zu 4.2.1:
    Von der Bestellung eines Vorstandsvorsitzenden oder eines Sprechers des Vorstands wird abgesehen. Die HYMER AG wird durch zwei Vorstände vertreten. Die Gleichordnung beider Vorstände hat sich in der HYMER AG sehr bewährt.


    Zu 4.2.3 Satz:
    Die Einführung von Aktienoptionsmodellen als variable Vergütungskomponenten für Vorstandsmitglieder ist nicht vorgesehen. Eine langfristige Anreizwirkung für den Vorstand soll weiterhin durch solche variable Vergütungskomponenten erzielt werden, die sich am erzielten Unternehmensergebnis messen lassen. Die Vergütung des einzelnen Vorstands setzt sich damit weiterhin allein aus fixen und erfolgsorientierten Komponenten zusammen.


    Zu 4.2.4:
    Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.03.2006 werden die Vorstandsvergütungen für die Geschäftsjahre bis zum 31.08.2010 nicht individualisiert offengelegt.

    Zu 5.1.2:
    Eine Altersgrenze für Vorstände ist nicht festgelegt.


    Zu 5.2 / 5.3.1 / 5.3.2 / 5.3.3:
    Der 6-köpfige Aufsichtsrat hat bisher davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden. Ein gleichmäßiger Informationsfluss aller unternehmens- und entscheidungsrelevanten Belange an alle Aufsichtratsmitglieder kann auf diese Weise sehr gut erreicht werden. Dies gilt auch für Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der Compliance und der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Gesellschaft. Ausschüsse sollen erst bei entsprechendem Bedarf gebildet werden.


    Zu 5.4.1:
    Von der Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wird abgesehen. Über die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder soll weiterhin die Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei entscheiden, ohne an eine Altersgrenze gebunden zu sein.


    Zu 5.4.2:
    Dem Aufsichtsrat gehören auch Mitglieder an, die Organfunktionen bei wesentlichen Wettbewerbern ausüben. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist Gründer und Hauptaktionär der HYMER AG. Zugleich ist er Gesellschafter anderer Wettbewerbsfirmen. Die dadurch möglich gewordenen Synergieeffekte wirken sich sehr zum Vorteil unserer Gesellschaft und damit zum Vorteil der Aktionäre aus.


    Zu 5.4.7 / 6.6:
    Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2001 geregelt und besteht aus einem Fixum. Die geforderten Angaben werden im Geschäftsbericht unter „Konzernabschluss” abgedruckt. Die Veröffentlichung von Aktienkäufen/-verkäufen durch Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Webseite der Gesellschaft.


    Zu 7.1.2:

    Die Gesellschaft wird den Konzernabschluss im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von vier Monaten veröffentlichen.


    2.
    Die Hymer AG wird den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 14. Juni 2007 mit den unter Ziffer 1 genannten Abweichungen entsprechen.